Kein Honorar für überflüssige Behandlung
Gericht: Zahnarzt hat Patienten arglistig getäuscht
Eine teure Zahnarzt-Behandlungen müssen Patienten nicht immer bezahlen. Rät ein Zahnarzt zu einer teuren, aber medizinisch unnötigen Behandlungsmethode, verwirkt er seinen Honoraranspruch.
Entscheidung Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 31 C 1710/03-83).
Im verhandelten Fall, hatte ein Frankfurter Zahnarzt einen elfjährigen Jungen wegen einer leichten Kieferfehlentwicklung behandelt. Dem Kind drohe eine schwere Sprachstörung, war das Ergebnis seiner Untersuchung. Es gäbe zwei Behandlungsmethoden: Eine mittels Kopf-Hals-Außenspange - dafür müßten einige Zähne gezogen werden. Oder die, für den Mediziner lukrative "Biofunktionelle Komfort-Therapie". Wie für den Zahnarzt vorauszusehen, folgten die besorgten Eltern seiner teueren Empfehlung. Doch bald war erkennbar, daß die teure Behandlung völlig unnötig gewesen ist. Auch ohne Zahnverlust, hätte die Kieferfehlstellung mittels einer normalen Klammer behoben werden können. Die Eltern weigerten sich daraufhin, die Rechnung zu bezahlen. Das Amtsgericht Frankfurt gab ihnen Recht. "Der Behandlungsvertrag sei wegen arglistiger Täuschung nichtig", urteilte der zuständige Richter. Denn obwohl der Zahnarzt wußte, daß die teure Behandlung nicht nötig war, riet er den Eltern zum Gegenteil. Der Mediziner gab dies vor Gericht zu. Doch selbst ohne die arglistige Täuschung, wäre der Zahnarzt wegen eines Beratungsfehlers auf den Behandlungskosten sitzen geblieben. Wegen der nur geringen Kieferfehlstellung, kam auch der Gerichtsgutachter zu dem eindeutigen Ergebnis, daß die Komfort-Therapie nicht nötig war.
Amtsgericht Frankfurt (Az.: 31 C 1710/03-83)
Eine teure Zahnarzt-Behandlungen müssen Patienten nicht immer bezahlen. Rät ein Zahnarzt zu einer teuren, aber medizinisch unnötigen Behandlungsmethode, verwirkt er seinen Honoraranspruch.
Entscheidung Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 31 C 1710/03-83).
Im verhandelten Fall, hatte ein Frankfurter Zahnarzt einen elfjährigen Jungen wegen einer leichten Kieferfehlentwicklung behandelt. Dem Kind drohe eine schwere Sprachstörung, war das Ergebnis seiner Untersuchung. Es gäbe zwei Behandlungsmethoden: Eine mittels Kopf-Hals-Außenspange - dafür müßten einige Zähne gezogen werden. Oder die, für den Mediziner lukrative "Biofunktionelle Komfort-Therapie". Wie für den Zahnarzt vorauszusehen, folgten die besorgten Eltern seiner teueren Empfehlung. Doch bald war erkennbar, daß die teure Behandlung völlig unnötig gewesen ist. Auch ohne Zahnverlust, hätte die Kieferfehlstellung mittels einer normalen Klammer behoben werden können. Die Eltern weigerten sich daraufhin, die Rechnung zu bezahlen. Das Amtsgericht Frankfurt gab ihnen Recht. "Der Behandlungsvertrag sei wegen arglistiger Täuschung nichtig", urteilte der zuständige Richter. Denn obwohl der Zahnarzt wußte, daß die teure Behandlung nicht nötig war, riet er den Eltern zum Gegenteil. Der Mediziner gab dies vor Gericht zu. Doch selbst ohne die arglistige Täuschung, wäre der Zahnarzt wegen eines Beratungsfehlers auf den Behandlungskosten sitzen geblieben. Wegen der nur geringen Kieferfehlstellung, kam auch der Gerichtsgutachter zu dem eindeutigen Ergebnis, daß die Komfort-Therapie nicht nötig war.
Amtsgericht Frankfurt (Az.: 31 C 1710/03-83)
Letzte Aktualisierung dieser Seite am 26. May 2012 um 00:00:08 Uhr.
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